Kurzinfos zur steuerlichen Behandlung der Holzerlöse
Aus immer wieder gegebenem Anlass bitten wir zu beachten, dass die ordnungsgemäße Versteuerung der Holzerlöse allein dem Waldbesitzer / Verkäufer obliegt.
Lassen Sie sich von einer möglichen Steuerlast nicht von waldbaulich wichtigen Maßnahmen abhalten. Durchforstungen können die Stabilität verbessern, Naturverjüngungen einleiten und Mischbaumarten fördern.
Wird dies unterlassen, rächt sich das über kurz oder lang. Es entstehen Zuwachsverluste, die Stabilität des Bestandes leidet und durch den Dichtstand erreichen weniger Niederschläge den Waldboden und Wurzelraum. Dadurch erhöht sich die Anfälligkeit für den Borkenkäfer und durch die Unterversorgung entwickeln sich die Wurzeln weniger, was wiederum Windwurf und Schneebruch begünstigt. Insgesamt hat man einen deutlichen Wertverlust im Bestand.
Bei Holzverkäufen ist die Steuerlast deutlich niedriger, als die meisten Landwirte glauben. Bei Nebenerwerbslandwirten, Rentnern oder Kleinbetrieben fällt bei Einkünften aus Holzverkäufen oft sogar gar keine Einkommensteuer an.
Die Bemessungsgrundlage für Einkommensteuer sind nicht die Einnahmen sondern der Gewinn. Der Gewinn ist dank der Möglichkeit des pauschalen Betriebsausgabenabzuges deutlich niedriger als die Einnahmen.
Die Betriebsausgabenpauschalen betragen auf Antrag 55% der Einnahmen, wenn der Waldbesitzer sein Holz selbst einschlägt und rückt bzw. in seinem Namen einen Unternehmer damit beauftragt. Die Betriebsausgabenpauschalen bei Frei Stock Verkauf betragen 20% der Einnahmen. Allerdings sind hier die Einnahmen ja auch schon geringer, da das selbstwerbende Unternehmen bereits die um seine Aufarbeitungskosten verminderten Holzerlöse an den Waldbesitzer auszahlt. Der Antrag auf die Betriebsausgabenpauschalen wird durch ein einfaches Kreuz in der Anlage Land- und Forstwirtschaft der Einkommensteuererklärung gestellt.
Neben diesen Betriebsausgabenpauschalen können als weitere Werbungskosten die Wiederaufforstungskosten angesetzt werden. Zu den Wiederaufforstungskosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Setzlinge, Pflanzung, Befestigung des Pflanzgutes (z. B. Pfähle und Drähte), Pflegemaßnahmen sowie Löhne. Die Wiederaufforstung beginnt mit den Pflanzmaßnahmen, der Naturverjüngung oder der Saat. Sie endet mit der Sicherung des Baumbestandes, die nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren nach dem Wirtschaftsjahr des Beginns der Wiederaufforstung anzunehmen ist. (Quelle: BMF vom 16.05.2012 2012/0205152)
Von dem nach Abzug der allgemeinen Betriebsausgabenpauschale übrig bleibenden Gewinn kann dann noch der allgemeine Freibetrag für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte nach §13 Abs. 3 EStG in Höhe von 900€ (bzw. 1.800€ bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) abgezogen werden, soweit die Einkünfte 30.700€ bzw. 61.400€ bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) nicht übersteigen.