Satzung

Satzung der Forstbetriebsgemeinschaft
Waldbesitzervereinigung Wittgenstein w. V.

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Forstbetriebsgemeinschaft führt den Namen „Waldbesitzervereinigung Wittgenstein w. V.“ (kurz: WBV Wittgenstein w. V.) sie wird nachfolgend als FBG bezeichnet.

(2) Sie hat ihren Sitz in 57319 Bad Berleburg

(3) Sie ist eine Forstbetriebsgemeinschaft nach dem Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) Abschnitt II, §§ 16 – 18 vom 02.05.1975 (BGBl. I 1975 S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzs vom 31. Juli 2010 (BGBl. I 2010 S. 1050) und ein wirtschaftlicher Verein im Sinne von § 22 BGB.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Die Forstbetriebsgemeinschaft hat den Zweck, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldgrundstücke zu verbessern.

(2) Dazu hat sie folgende Aufgaben:

  1. Abstimmung der Betriebspläne und Betriebsgutachten und der daraus jährlich erstellten Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben
  2. Abstimmung der für die Bewirtschaftung der Waldflächen wesentlichen Vorhaben sowie Absatz des Holzes und sonstiger Forstprodukte;
  3. Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschl. des Forstschutzes;
  4. Bau und Unterhaltung von Wegen und anderen Einrichtungen für die Holzbeförderung;
  5. Durchführung des Holzeinschlages, der Holzaufarbeitung, der Lagerung, derHolzbringung und des Transport.
  6. gemeinschaftliche Beschaffung und Einkauf von Leistungen, insbesondere  Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Nrn. 2 bis 5 zusammengefassten Maßnahmen.

 

§ 2a Umsetzung der Aufgaben

(1) Für die Bewirtschaftung und Betreuung angeschlossener Waldflächen können Waldpflegeverträge abgeschlossen werden

(2) Um die forstlichen Produkte besser vermarkten zu können, wird für die komplette FBG Fläche (alle Waldbesitzer) eine Zertifizierung mit PEFC Deutschland angestrebt.

(3) Sobald ein Mitglied Einzelleistungen zum Holzverkauf (z. B. Auszeichnen oder ähnliches) in Anspruch nimmt, ist die gesamte anfallende Holzmenge ausschließlich über die FBG zu vermarkten

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Waldflächen oder zur Aufforstung bestimmter Grundstücke vorbehalten.

(2) Die Mitgliedschaft umfasst alle Grundstücke des Eigentümers bzw. Nutzungsberechtigten innerhalb des Geltungsbereichs der FBG.

(3) Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte von Waldflächen oder zur Aufforstung bestimmter Flächen außerhalb des Geltungsbereichs der FBG können für einzelne Flächen, die einen räumlichen Bezug zum Geltungsbereich aufweisen und dem Hauptziel gerecht werden, eine außerordentliche Mitgliedschaft beantragen.

(4) Die Mitgliedschaft oder die außerordentliche Mitgliedschaft sind schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Hauptvorstand. Im Falle der außerordentlichen Mitgliedschaft ordnet der Hauptvorstand die angegliederten Flächen einer Region nach § 9 zu. Wird die Mitgliedschaft oder die außerordentliche Mitgliedschaft abgelehnt, kann gegen den ablehnenden Bescheid die Generalversammlung in ihrer nächsten turnusmäßigen Sitzung angerufen werden.

(5) Die Mitgliedschaft kann zusammen mit dem Grundstück durch Erbfall oder Rechtsgeschäft auf eine andere Person übertragen werden. Wird sie im Erbfall oder bei der Veräußerung des Grundstücks nicht auf den Erben oder Erwerber übertragen, hat dieser einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein. Das gleiche gilt für den Erben oder Erwerber eines Teiles einer Waldfläche eines Mitgliedes.

 

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit der vollständigen Veräußerung oder dem sonstigen Verlust des Eigentums oder der Nutzungsberechtigung an der gesamten angeschlossenen Grundfläche, es sei denn, dass sie mit der Grundfläche auf den Rechtsnachfolger übertragen worden ist.

(2) Die Mitgliedschaft kann ferner durch schriftliche Kündigung an den Vorstand zum Ablauf des jeweils übernächsten Geschäftsjahres gekündigt werden. Die außerordentliche Mitgliedschaft kann durch das Mitglied oder den Hauptvorstand zum Ablauf des jeweiligen Folgejahres gekündigt werden. Die verkürzte Kündigungsfrist für die außerordentliche Mitgliedschaft soll insbesondere die erforderliche Flexibilität im Hinblick auf die Erweiterung der FBG erhöhen.

(3) Mitglieder können auf Grund des Beschlusses der Generalversammlung ausgeschlossen werden, wenn sie die gegenüber der Forstbetriebsgemeinschaft eingegangenen Pflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht erfüllen. Vor der Beschlussfassung steht dem betreffenden Mitglied das Recht zu, sich in der Generalversammlung zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern.

(4) Zur Abwendung unbilliger Härten sollen ausscheidenden Mitgliedern Sondereinlagen, die sie über die gemeinschaftlichen Beiträge und Umlagen hinaus für die Beschaffung von Maschinen und anderen forstlichen Einrichtungen eingezahlt haben, entsprechend dem Verkehrswert des betreffenden Anlagevermögens zum Zeitpunkt des Ausscheidens erstattet werden. Die Erfüllung der Vereinsaufgaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Im Gegenzug haben die ausscheidenden Mitglieder wertmäßige Vorteile anteilig an die FBG zu erstatten (z. B. die Kosten für Forsteinrichtung).

 

§ 5 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht,

  1. an den Regionalversammlungen teilzunehmen,
  2. als Delegierter zu kandidieren
  3. die Einrichtungen der Forstbetriebsgemeinschaft zu benutzen, sich an ihren Veranstaltungen zu beteiligen, an den sonstigen Vorteilen, die die Forstbetriebsgemeinschaft ihren Mitgliedern bietet und an den Erträgen teilzuhaben,
  4.  Vorschläge über Ausgestaltung und Verbesserung der Tätigkeit der Forstbetriebsgemeinschaft zu machen,
  5. die Niederschriften über die Sitzungen der Vereinsorgane, die Jahresrechnung, die Pläne für Einzelaufgaben und das Mitgliederverzeichnis einzusehen,
  6. sich bei Auferlegung einer Vertragsstrafe durch den Hauptvorstand zur Berufung an die Generalversammlung zu wenden.

(2)  Durch die Mitgliedschaft in der Forstbetriebsgemeinschaft bleiben die Rechte der Mitglieder, ihre Grundstücke zu veräußern, sie zu belasten oder über sie anderweitig zu verfügen, unberührt.

(3)  Die zur Erfüllung von Zweck und Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft notwendigen Daten können durch die Forstbetriebsgemeinschaft mit Zustimmung des Einzelmitglieds in Dateien gespeichert und bearbeitet werden. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten ist nur mit Zustimmung der Betroffenen erlaubt. Die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen bleiben unberührt.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht,

  1. die Vereinsbelange zu fördern und die Satzung sowie die Beschlüsse der Organe zu beachten,
  2. Maßnahmen, die sich aus den Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft oder den Beschlüssen der Generalversammlung ergeben, auf ihren zum Zusammenschluss gehörenden Grundstücken im Rahmen des Zumutbaren zu dulden,
  3. Umlagen und Beiträge fristgerecht zu entrichten,
  4. das Eigentum der Forstbetriebsgemeinschaft schonend zu behandeln und es nur zu den vorgesehenen Zwecken zu benutzen,
  5. die gemäß den Beschlüssen des Hauptvorstandes zur direkten Veräußerung der Forstbetriebsgemeinschaft bestimmtem Walderzeugnisse durch diese zum Verkauf anbieten zu lassen und hierzu fristgerecht bereitzustellen. Über geplante und notwendige Hiebsmaßnahmen informiert der für die Region zuständige Mitarbeiter des Landesbetriebes Wald und Holz NRW die betroffenen Mitglieder.
  6. Waldflächenveränderungen (Ankauf, Verkauf, Tausch, Pacht, Nutzungsänderungen, Eigentumsübertragungen) dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

(2)  Verstößt ein Mitglied schuldhaft gegen die in Abs. 1 genannten Pflichten, so kann der Hauptvorstand eine Vertragsstrafe bis zu 1.000€ verhängen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Verhängung der Vertragsstrafe die Generalversammlung zur Überprüfung der Straffestsetzung anrufen. Die Generalversammlung entscheidet in ihrer nächsten turnusmäßigen Sitzung.  Diese kann die Vertragsstrafe bestätigen, aufheben oder mildern.

(3)  Schadensersatzansprüche der Forstbetriebsgemeinschaft bleiben hiervon unberührt.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Hauptvorstand, die  Regionalversammlungen und die Regionalvorstände

 

§ 8 Generalversammlung

 Die Generalversammlung beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereins gemäß den in § 11b genannten Mehrheiten, insbesondere über

  1. die Änderung der Satzung,
  2. die Verfolgung von Rechtsansprüchen der Forstbetriebsgemeinschaft gegen Mitglieder des Vorstandes und die Wahl des zu diesem Zweck zu bestellenden besonderen Vertreters,
  3. die Auflösung des Vereins,
  4. die Wahl von 2 Kassenprüfern, bei Bedarf kann die Kassenprüfung an ein Fachunternehmen vergeben werden,
  5. die vom Hauptvorstand ausgearbeiteten Geschäftsordnungen und die Festlegung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB),
  6. die Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und die Entlastung des Hauptvorstandes,
  7. Anträge auf Aufnahme in den Verein in Fällen der Ablehnung durch den Hauptvorstand,
  8. den Ausschluss von Mitgliedern,
  9. die Festsetzung der vom Hauptvorstand beschlossenen Vereinsstrafe in Anrufungsfalle,
  10. die Verwendung des Kassenbestandes,
  11. Zahlungen und Gebühren nach § 18 der Satzung,
  12. die Nutzungsordnung des Vereinseigentums
  13. die Aufnahme von Darlehen oder Krediten,
  14.  alle Angelegenheiten der FBG, sofern sie nicht durch diese Satzung oder durch Beschluss der Generalversammlung, anderweitig zugeordnet sind.

 

§ 9 Regionalversammlungen

(1)Die Zuordnung zur Regionalversammlung bestimmt sich aus der Lage des jeweiligen Grundstücks des Mitglieds. Die Zugehörigkeit zu mehreren Regionen ist möglich.

(2) Die Regionalversammlungen werden räumlich mit Zuständigkeiten nach den Gemarkungen wie folgt gebildet:

  1. Region Unteres Edertal:  Beddelhausen, Hatzfeld tlw., Dodenau tlw., Elsoff, Christianseck, Schwarzenau,
  2. Region Heilige Holz: Alertshausen, Bromskirchen tlw., Diedenshausen, Wunderthausen
  3. Region Sassenhausen: Richstein, Arfeld, Dotzlar, Sassenhausen
  4. Region Erndtebrück: Gemeinde Erndtebrück, Amtshausen tlw., Berghausen tlw., Rinthe tlw., Hemschlar
  5. Region Laasphe: Stadt Bad Laasphe, Banfe, Feudingen, Hesselbach, Puderbach, Niederlaasphe,

(3) Über die Bildung neuer Regionen entscheidet der Hauptvorstand. Absatz 1 ist auf der nächsten, auf die Bildung der neuen Region folgende Generalversammlung anzupassen

(4) Die Regionalversammlungen beschließen innerhalb ihrer regionalen Zuständigkeit über:

  1. die Wahl des Vorstandes der jeweiligen Regionalversammlung,
  2. die Wahl und Entsendung von Delegierten in die Generalversammlung. Je angefangene 100 ha Mitgliedsfläche kann 1 Delegierter entsendet werden, dabei ist der Regionalvorstand Teil der Gesamtanzahl der in die Generalversammlung zu entsendenden Delegierten.

(5) Die Regionalversammlung kann innerhalb ihrer regionalen Zuständigkeit eine Gebühr zur Finanzierung des Neubaus und der Unterhaltung von Wegen je Festmeter vermarkteten Holzes festsetzen. Über die Verwendung der einbehaltenen / berechneten Gebühren entscheidet der Vorstand der jeweiligen Regionalversammlung.

(6) Der Vorstand der Regionalversammlung setzt die Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Hauptvorstandes auf regionaler Ebene um und unterstützt den Hauptvorstand bei der Erarbeitung von Beschlussvorlagen für die Generalversammlung.

 

§ 10 Vorsitz, Einberufung und Niederschrift der Generalversammlung und der Regionalversammlung

(1) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes. Den Vorsitz in der Regionalversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes der Regionalversammlung.

(2) Die Einberufung der Versammlung soll in folgendem Rhythmus erfolgen:

  1. Die Generalversammlung mindestens einmal jährlich, spätestens 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.
  2. Die Regionalversammlungen mindestens einmal jährlich, spätestens 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.
  3. Die Einberufung der jeweiligen Versammlungen muss ebenfalls erfolgen, wenn dies von mindestens zwei Zehnteln der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
  4. Die jeweiligen Vorstände können bei Bedarf weitere Versammlungen einberufen

(3) Die Einladung zu den Versammlungen (General und Regional) erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens 2 Wochen. Geplante Satzungsänderungen sind in vollem Wortlaut in die Einladung aufzunehmen oder ihr als Anlage beizufügen.

(4) Über jede Sitzung der Versammlungen ist innerhalb eines Monats eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:

  1. Ort und Tag der Versammlung,
  2. Name des Vorsitzenden und des Protokollführers,
  3. die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung
  4. Zahl der Anwesenden und Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  5. die Tagesordnung,
  6. die Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsverhältnisse
  7. den Wortlaut von beschlossenen Satzungsänderungen.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und auf der nächsten Versammlung zur Einsicht auszulegen.

 

§ 11 Stimmen und Mehrheitsverhältnisse

a) der Regionalversammlungen:

(1) Jedes Mitglied hat Stimmanteile gemäß der folgenden Aufstellung:

  1. bis 1.000 ha Waldfläche 1 Stimme
  2. über 1.000 bis 2.000 ha Waldfläche 2 Stimmen
  3. über 2.000 bis 3.000 ha Waldfläche 3 Stimmen
  4. über 3.000 ha Waldfläche 4 Stimmen

(2) Die Regionalversammlungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.

(3) Die Regionalversammlungen beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Die Mitglieder können sich in den Regionalversammlungen durch ein anderes Mitglied der FBG, durch den Ehegatten oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den Lebenspartner oder durch Verwandte bis zum zweiten Grad mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, dabei dürfen die Vertreter insgesamt über nicht mehr als zwei Fünftel der Gesamtstimmen der Forstbetriebsgemeinschaft verfügen.

(5) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes zwischen ihm, dem Ehegatten oder der Ehegattin oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder Verwandten bis zum zweiten Grade (Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder oder Enkelkinder) und der FBG zum Gegenstand hat. Im Falle eines Rechtsstreites ist diese Regelung entsprechend anzuwenden.

(6) Beschlüsse der Regionalversammlungen können ausnahmsweise auch durch den Vorstand schriftlich herbeigeführt werden. In diesem Fall wird allen Mitgliedern der Beschlussantrag zugestellt und ihnen eine Frist von 14 Tagen gesetzt, innerhalb welcher sie dem Antrag schriftlich zustimmen oder ihn ablehnen können. Für die schriftliche Abstimmung gelten im Übrigen die Abs. 1 und 3 bis 5 sinngemäß.

b) der Generalversammlung

(1) Jeder Delegierte hat eine Stimme.

(2) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.

(3) Die Delegierten beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Mehrheit von mindestens drei Vierteln, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins von mindestens vier Fünfteln der Stimmen der beschlussfähigen Generalversammlung.

(4) Die Delegierten können sich in den Versammlungen durch einen anderen Delegierten der jeweiligen Regionalversammlung mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

(5) Ein Delegierter ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes zwischen ihm, dem Ehegatten oder der Ehegattin oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder Verwandten bis zum zweiten Grade (Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder oder Enkelkinder) und der Forstbetriebsgemeinschaft zum Gegenstand hat. Im Falle eines Rechtsstreites ist diese Regelung entsprechend anzuwenden.

(6) Beschlüsse der Generalversammlungen können ausnahmsweise auch durch den Vorstand schriftlich herbeigeführt werden. In diesem Fall wird allen Mitgliedern der Beschlussantrag zugestellt und ihnen eine Frist von 14 Tagen gesetzt, innerhalb derer sie dem Antrag schriftlich zustimmen oder ihn ablehnen können. Für die schriftliche Abstimmung gelten im Übrigen Abs. 1 bis 5 sinngemäß.

 

§ 12 Hauptvorstand 

(1) Der Hauptvorstand besteht aus dem Vorsitzenden sowie seinem 1. Stellvertreter und seinem 2. Stellvertreter, einem Geschäftsführer und – soweit kein Geschäftsführer nach § 16 bestellt ist –  einem Schriftführer, sowie zusätzlich aus jeweils einem Mitglied einer Regionalversammlung als Beisitzer, welche auf der Generalversammlung aus den Reihen der Delegierten der jeweiligen Region mit einfacher Mehrheit gewählt werden.

(2) Die Amtszeit des Hauptvorstandes beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand satzungsgemäß gewählt ist. Ersatzwahlen gelten nur für den ursprünglichen Wahlzeitraum.

(3) Zu den Hauptvorstandssitzungen wird vom Vorsitzenden eingeladen. Die Einladungsfrist soll mindestens 3 Tage betragen.

(4) Der Hauptvorstand fasst Beschlüsse gemäß Geschäftsordnung und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit der erste Stellvertreter, bei dessen Abwesenheit der zweite Stellvertreter.

(5) Der Hauptvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter, anwesend sind.

(6) Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift durch den Geschäftsführer bzw. den Schriftführer anzufertigen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:

  1. Ort und Tag der Sitzung
  2. Name der Anwesenden und Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  3. die Art der Einladung und die Einladungsfrist gemäß Satzung,
  4. die Tagesordnung,
  5. die Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsverhältnisse.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer bzw. Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 13 Rechte, Pflichten und Aufgaben des Hauptvorstandes

(1) Der Hauptvorstand führt die Geschäfte der Forstbetriebsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung, der Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Generalversammlung. Er hat das Recht und die Pflicht, darüber zu wachen, dass die Forstbetriebsgemeinschaft ihre satzungsgemäßen Aufgaben erfüllt.

(2) Er hat darüber hinaus folgende Aufgaben:

  1. Führung des Mitgliederverzeichnisses, aus dem die Mitglieder, ihre Stimmrechte und die angeschlossenen Grundstücke zu ersehen sind,
  2. Abschluss und Kündigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen,
  3. Beschluss über Aufnahmeanträge
  4. Beschluss über schriftliche Abstimmungen,
  5. Verhängung von Vereinsstrafen
  6. Ausarbeitung von Geschäftsordnungen, insbesondere für die Arbeit des Vorstandes, Geschäftsführers oder einer Geschäftsstelle,
  7. Einladung zur Generalversammlung.

(3) Der Vorstand legt unter Maßgabe des Wirtschaftlichkeitsprinzips Art und Umfang der durchzuführenden forstlichen Maßnahmen sowie die gemeinsamen Verkaufsregeln fest.

(4) Unter Maßgabe des Wirtschaftlichkeitsprinzips hat der Vorstand zusätzlich die folgenden Aufgaben:

  1. Aufstellung eines Jahresplanes, in welchem alle wesentlichen Aufgaben und Maßnahmen enthalten sein müssen. Insbesondere:
    1.  Holzmengen und Sortimente für den gemeinsamen Verkauf
    2. Wegebau- und Unterhaltungsmaßnahmen
    3. Material und PflanzenbeschaffungHierzu bedient sich der Hauptvorstand der Planvorschläge der Regionalversammlungen.
  2. Aufstellung eines Wirtschaftsplanes für das jeweilige Geschäftsjahr
  3. Vorschläge für die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen, Gebühren, Anteilseinlagen und sonstigen Entgelten,
  4. Aufstellung einer Beschlussvorlage über die Verwendung von Erträgen und Erlösen,
  5. ggfls. Aufstellung einer Beschlussvorlage über die Aufnahme von Darlehen und Krediten für den Verein,
  6. Geschäftsführung der Forstbetriebsgemeinschaft und Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung, soweit kein besonderer Geschäftsführer bestellt ist (vgl. § 16),
  7. Vermögensverwaltung der Forstbetriebsgemeinschaft und Abwicklung der Kassengeschäfte, soweit kein besonderer Geschäftsführer bestellt ist (vgl. § 16).

(5) Der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer vertreten die Forstbetriebsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.

 

§ 14 Regionalvorstände

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem 1. Stellvertreter und Ortsvertrauensleuten der Ortschaften der jeweiligen Region sowie einem Schriftführer.

(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand satzungsgemäß gewählt ist.

(3) Zu den Vorstandssitzungen wird vom Vorsitzenden schriftlich eingeladen, die Einladungsfrist beträgt mindestens 3 Tage.

(4) Der Vorstand fasst Beschlüsse gemäß Satzung und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit der erste Stellvertreter, jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter, anwesend sind.

(6) Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:

  1. Ort und Tag der Sitzung,
  2.  Name der Anwesenden und Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  3.  die Art der Einladung und die Einladungsfrist gem. Satzung,
  4.  die Tagesordnung,
  5.  die Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsverhältnisse.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 15 Rechte, Pflichten und Aufgaben der Regionalvorstände

(1) Der Regionalvorstand vertritt die Beschlüsse und Maßgaben des Hauptvorstandes und der Generalversammlung in der jeweiligen Region

(2) Der Regionalvorstand vertritt alle Belange der Region im Hauptvorstand und in der Generalversammlung und soll dort für seine Region alle wichtigen Anträge und Anliegen vorbringen. Er hat darüber hinaus folgende Aufgaben:

  1. Führung des Mitgliederverzeichnisses der Region, aus dem die Mitglieder, ihre Stimmrechte und die angeschlossenen Grundstücke zu ersehen sind,
  2. Beschluss über Aufnahmeanträge in der Region,
  3. Beschluss über schriftliche Abstimmungen,
  4. Er wirkt bei Bedarf auf eine Beschlussfassung über eine Jahresplanung der Region mit Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen hin. In der Jahresplanung sollen alle wesentlichen Maßnahmen wie:
    1.  Holzmengen und Sortimente für den gemeinsamen Verkauf und die zu beliefernden Holzabnehmer,
    2. Wegebau- und Unterhaltungsmaßnahmen,
    3. Material und Pflanzenbeschaffung

enthalten sein. Der jeweilige Jahresplan ist in den Sitzungen des Hauptvorstandes zu einem Gesamtplan zusammenzufassen. Termin zur Vorlage entscheidet der Hauptvorstand.

 

§ 16 Geschäftsführung

(1) Die Führung der laufenden Geschäfte kann der Hauptvorstand einer Geschäftsführung übergeben. Die Befugnisse und Aufgabenbereiche der Geschäftsführung sind in einer von der Generalversammlung auf Vorschlag des Hauptvorstandes zu beschließenden Geschäftsordnung schriftlich festzuhalten.

(2) Zur Führung der Kassengeschäfte kann dem Geschäftsführer ein Rechnungs- bzw. Kassenführer (Schatzmeister) zur Seite gestellt werden, der von der Generalversammlung auf 4 Jahre gewählt wird.

(3) Die Führung der laufenden Geschäfte kann in einer vom Hauptvorstand zu erarbeitenden und von der Generalversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt werden.

 

§ 17 Ehrenamt, Kostenerstattung 

(1) Die Mitgliedschaft im Vorstand ist ein Ehrenamt.

(2) Nachgewiesene Kosten, die einem Vorstandsmitglied durch die Tätigkeit für die Forstbetriebsgemeinschaft entstehen, werden auf Anforderung ersetzt.

(3) Für die Geschäftsführung und Rechnungs- bzw. Kassenführer kann der Hauptvorstand unter Maßgabe des Wirtschaftlichkeitsprinzips eine angemessene Entschädigung festsetzen.

 

§ 18 Finanzierung der Aufgaben

Die Forstbetriebsgemeinschaft finanziert ihre Aufgaben durch Beiträge, Anteilseinlagen, Überschüssen aus Wirtschaftsbetrieb, sonstige Entgelte und durch staatliche Beihilfen (Zuwendungen).

 

§ 19 Rechnungslegung, Entlastung 

(1) Der Hauptvorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben binnen zwölf Wochen nach Ablauf eines Geschäftsjahres Rechnung zu legen und die Rechnungslegung den Rechnungsprüfern zuzuleiten. Es sind zwei Rechnungsprüfer aus dem Kreis der Delegierten der Generalversammlung durch diese für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.

(2) Der Hauptvorstand legt die Jahresrechnung mit dem Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer der Generalversammlung vor.

(3) Die Entlastung des Hauptvorstandes gilt als erteilt, wenn dies mit einfacher Mehrheit  der Generalversammlung beschlossen wird

 

§ 20 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 § 21 Auflösung

 (1) Die Generalversammlung beschließt mit einer Mehrheit von 3 Vierteln der Stimmen über die Auflösung der FBG.

(2) Im Falle der Auflösung der Forstbetriebsgemeinschaft beschließt die Generalversammlung über die Verwendung des vorhandenen Vermögens mit 3 Vierteln der Stimmen.

(3) Ist hierüber kein Beschluss zustande gekommen, fällt das Vermögen der Forstbetriebsgemeinschaft den Mitgliedern nach Abzug aller Verbindlichkeiten und nach Ablauf des Sperrjahres gem. § 51 BGB im Verhältnis der Größe ihrer angeschlossenen Grundstücke zu.

(4) Der amtierende Hauptvorstand übernimmt die Liquidation des Vereins gem. § 48 BGB, soweit nicht besondere Liquidatoren bestellt werden.

 

§ 22 Haftung

Die FBG haftet für die Schäden, die der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein satzungsgemäß berufener Vertreter einem Dritten zufügt.

 

§ 23 Salvatorische Klausel

Sollte ein Bestandteil dieser Satzung gegen geltendes Recht verstoßen, so bleiben alle anderen Bestandteile dieser Satzung davon unberührt.