Hier einige Hinweise und Tipps, wie Kalamitäten steuerlich behandelt werden und was beachtet werden muss:
Sobald der Schaden festgestellt wurde, muss der Schaden / die Kalamität beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Dies muss unverzüglich geschehen. Dass heisst ohne schuldhaftes verzögern vor Beginn der Aufarbeitung.
Bevor mit der Aufarbeitung begonnen wird, sollte mit dem Vorstand oder dem zuständigen Revierförster Rücksprache gehalten werden. Es muss abgeklärt werden, wo zuerst aufgearbeitet wird und wie aufgearbeitet wird. Ein Wertverfall muss so gut wie möglich verhindert werden. Sobald die Bäume vom Stock abgetrennt werden, beginnt der Wertverfall.
Nach Abschluss der Aufarbeitung muss dem Finanzamt eine Abschlussmeldung der Kalamität übermittelt werden. Beide Formulare können hier auf der Internetseite im Downloadbereich heruntergeladen werden.
Es ist enorm wichtig, dass erstmal Ruhe bewahrt wird und die oben genannten Meldungen abgegeben werden. Zeitnah nach einem solchen Ereigniss (Wir erinnern uns alle an Kyrill) werden Mitgliederversammlungen einberufen. Auf diesen Versammlungen wird das weitere Vorgehen besprochen.
Sturm- und Kalamitätsholz kann unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert werden. Dafür sind die oben genannten Meldungen unerlässlich. § 34b des Einkommensteuergesetz s (EstG) regelt, dass für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nunmehr kein Gutachten über den Nutzungssatz eingereicht werden muss. Wenn eines vorliegt, kann dies zur Berechnung herangezogen werden. Wenn keines vorliegt, wird bei Betrieben unter 30ha ein Nutzungssatz von 4,5fm ohne Rinde je ha zugrundegelegt. Der halbe Steuersatz gilt für jede Kalamitätsnutzung „ab dem ersten Baum“. Liegt die Kalamitätsnutzung über dem einfachen Nutzungssatz und kann dies durch ein Gutachten nachgewiesen werden, kann dafür zukünftig ein viertel Steuersatz gewährt werden. Es gilt die folgende Regelung:
- Für Kalamitätsholz, das innerhalb der normalen jährlichen Einschlagsmenge (Nutzungssatz) anfällt, ist der halbe Steuersatz anzuwenden.
- Für Kalamitätsholz, das darüberhinaus eingeschlagen und verkauft wird, fällt der Steuersatz auf ein Viertel.
Bei größeren, überregionalen Schadensereignissen kann das Bundeslandwirtschaftsministerium das Forstschädenausgleichsgesetz in Kraft setzen. Dann greift sofort der viertel Steuersatz und die Betriebsausgabenpauschalen werden erhöht (auf 90% bei Frei Waldweg verkauftem Holz und auf 65% bei Holzverkauf auf dem Stamm). Im Gegenzug wird aber auch der übrige Holzeinschlag beschränkt.